Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigten die Strafklägerin in der Phase 4 nicht nur über die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 getäuscht haben, sondern ebenso über diejenige im Jahr 2006. Zwar ist für den Tatzeitraum der Phase 3, in welche das Jahr 2006 fällt, erstinstanzlich ein Freispruch erfolgt, da im fraglichen Zeitraum weder Budgets unterzeichnet, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass Gespräche zwischen den Beschuldigten und Mitarbeitern der Strafklägerin stattgefunden hätten. Die Beschuldigten nahmen demnach in dieser Zeit keine aktiven Täuschungshandlungen vor, sondern meldeten sich schlichtweg nicht von sich aus, um die Einkünfte zu melden.