Die Zustimmung zu dieser Verpflichtung hielt grundsätzlich während der gesamten Dauer, während welcher die Beschuldigten von der Sozialhilfe unterstützt wurden, an und wurde mittels Unterschrift auf den jeweiligen Budgets lediglich neu bestätigt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigten die Strafklägerin in der Phase 4 nicht nur über die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 getäuscht haben, sondern ebenso über diejenige im Jahr 2006.