Ganz abgesehen davon pflegen Ehegatten untereinander zu wissen, wer, wann und wo arbeitet. Auch die Beschuldigte 2 wusste demnach über die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 ab dem 1.3.2007 Bescheid. Obwohl somit beide wussten, dass der Beschuldigte 1 einer Arbeit mit einem Pensum von 100% nachging, verpflichteten sie sich mit der Unterschrift vom 22.3.2007 dazu, Arbeitsbemühungen einzureichen und gaben so zu erkennen, der Beschuldigte 1 habe eben gerade keine Arbeitsstelle. Daneben haben die Beschuldigten in derselben Phase auch weiterhin Budgets unterzeichnet.