_ stimmen demnach mit den objektiven Beweismitteln überein. Jedenfalls wird deutlich, dass es sich in Anbetracht der ausgerichteten Lohnzahlungen nicht um ein Pensum von lediglich 50 – 75% (10-15 Tage) gehandelt haben dürfte, wie von der Beschuldigten 2 vorgebracht. Auf die Frage, ob ihr bekannt gewesen sei, welche Lohnbeträge auf dem auf ihren Ehemann lautenden Konto der Bank G.________ jeweils eingegangen seien, bestätigte die Beschuldigte 2 denn auch, dies gesehen zu haben (pag. 151 Z. 109 ff.). Ganz abgesehen davon pflegen Ehegatten untereinander zu wissen, wer, wann und wo arbeitet.