Der Strafklägerin gab er durch das Einreichen seiner Arbeitsbemühungen damit letztlich zu erkennen, er habe überhaupt keine Arbeitsstelle. Diesen Vorwurf muss sich auch die Beschuldigte 2 machen lassen, wusste sie doch genau, dass der Beschuldigte 1 arbeitete und es ist davon auszugehen, dass sie auch über das Pensum des Beschuldigten 1 sehr wohl Bescheid wusste. Die Beschuldigte 2 führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014 zwar aus: «Mein Mann arbeitet nicht so viel, er arbeitet vielleicht 10 Tage oder so.» (pag. 149 Z. 17 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie am 27.1.2015 sodann«: Es waren zwischen 10 bis 15 Tage pro Monat» (pag. 163 Z. 118).