bereits. Dass der Beschuldigte nicht mit vollem Einsatz nach einer Stelle suchte, ist somit nur logisch. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, ging es dem Beschuldigten 1 denn auch gar nicht um die effektive Suche nach einer anderen Stelle, sondern darum, mit diesen Nachweisen formal eine Auflage der Sozialhilfebehörde für den weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen zu erbringen (pag. 1489). Der Strafklägerin gab er durch das Einreichen seiner Arbeitsbemühungen damit letztlich zu erkennen, er habe überhaupt keine Arbeitsstelle.