Wie Rechtsanwältin B.________ korrekt vorbringt, bestehen für diese Annahme zwar keine Belege (pag. 1426). Jedoch zeugt eine blosse Nachfrage per Telefon, ohne Einreichung schriftlicher Dokumente, nicht von übermässigem Interesse bzw. Engagement, jedenfalls dann nicht, wenn dies regelmässig so gemacht wird und dieses Vorgehen augenscheinlich nie von Erfolg gekrönt war. Durch das Einreichen der Arbeitsbemühungen hat der Beschuldigte 1 suggeriert, er suche intensiv nach Arbeit, obwohl er bereits seit dem 1.3.2007 ohne Unterbrechungen über H.________ für die