__ nicht enthalten gewesen sei (pag. 1311 f.; S 23 f. der Urteilsbegründung). Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte 1 ab dem 1.3.2007 bis zum 31.12.2012 ununterbrochen für H.________ gearbeitet hat. Des Weiteren hat der Beschuldigte 1 ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zielvereinbarung über Jahre hinweg regelmässig Arbeitsbemühungen eingereicht (pag. 85 ff.). Diese erfolgten nahezu alle telefonisch, was – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht nach einem ernsthaften Interesse an den aufgeführten Stellen aussieht. Wie Rechtsanwältin B._____