1.3.2007 bis 31.10.2012 Die Vorinstanz hielt fest, die beiden Beschuldigten hätten am 22.3.2007 eine Zielvereinbarung unterzeichnet, wonach der Beschuldigte 1 acht und die Beschuldigte 2 fünf Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen sollten. Der Beschuldigte 1 habe in der Folge beinahe monatlich solche Arbeitsbemühungen eingereicht, wobei es sich bei den meisten jedoch nicht um ernsthafte Stellenanfragen gehandelt habe.