13. Täuschungshandlungen Die Vorinstanz hat den Sachverhalt mit Blick auf die Frage, ob ein täuschendes Verhalten seitens der beiden Beschuldigten vorliegt, zeitlich in vier Phasen unterteilt. Bezüglich der ersten drei Phasen erfolgten für die Beschuldigte 2 erstinstanzlich rechtskräftige Freisprüche. Betreffend den Beschuldigten 1 erfolgte für denselben Zeitraum einzig für den 16.3.2006 ein Schuldspruch wegen Betrugs. Abgesehen davon wurde auch A.________ betreffend die ersten drei Phasen rechtskräftig freigesprochen (vgl. hierzu Ziff.