Ihren später im Verfahren dazu gemachten Aussagen kann hingegen nicht geglaubt werden, waren diese doch prozesstaktisch geprägt. Massgeblich erscheint der Kammer ausserdem, dass sämtliche Indizien darauf hindeuten, dass die Beschuldigte 2 jedenfalls in den folgenden Jahren ihre Deutschkenntnisse stets verbesserte, sodass sie die wesentlichen Inhalte sowohl der Gespräche mit den Sozialarbeitern als auch der Dokumente verstehen konnte. Daneben wurden gewisse Inhalte der Beschuldigten 2 von ihrem Ehemann gemäss den Aussagen von M.________