Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass auch ohne besonderes Verständnis des Justiz- und Sozialwesens der wesentliche Inhalt verständlich vermittelt werden konnte, ansonsten die Beschuldigten diesen nicht in ihren eigenen Worten hätten wiedergeben können. Für die Kammer steht somit betreffend die Beschuldigte 2 beweiswürdigend fest, dass sie zu Beginn – also im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags – tendenziell nicht so gut Deutsch konnte.