legte jedenfalls nachvollziehbar dar, dass er jeweils in einfachen Sätzen mit ihnen gesprochen und er jeweils kontrolliert habe, ob sie ihn verstanden hätten. So habe er sie mit ihren eigenen Worten wiederholen lassen, was er gesagt habe (pag. 1109 Z. 43 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass auch ohne besonderes Verständnis des Justiz- und Sozialwesens der wesentliche Inhalt verständlich vermittelt werden konnte, ansonsten die Beschuldigten diesen nicht in ihren eigenen Worten hätten wiedergeben können.