Rechtsanwalt D.________ führt weiter aus, die Erlangung eines Verständnisses des Justiz- und Sozialwesens verbunden mit den komplexen Administrativverfahren in deutscher Sprache sei für Personen mit fehlenden Deutschkenntnissen nicht möglich (pag. 1446). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass seitens der Strafklägerin offenbar auf die sprachlichen Kenntnisse der beiden Beschuldigten eingegangen wurde. M.________ legte jedenfalls nachvollziehbar dar, dass er jeweils in einfachen Sätzen mit ihnen gesprochen und er jeweils kontrolliert habe, ob sie ihn verstanden hätten.