_ macht geltend, daraus müsse gefolgert werden, sie seien sehr schlecht gewesen (pag. 1446). Dem ist aus Sicht der Kammer entgegenzuhalten, dass man sich grundsätzlich wesentlich besser an etwas Gutes oder etwas Schlechtes erinnert, als an etwas Durchschnittliches. Dass sich die Zeugin N.________ nicht erinnern konnte, deutet also gerade darauf hin, dass die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 ab März 2012 nicht derart schlecht gewesen sein können, ansonsten sie Verständigungs-