Etwas lesen habe sie wohl können. Er habe auch Zettel von ihr bekommen mit gebrochenem Deutsch, welche nur ein paar Worte enthalten hätten (pag, 1110 Z. 19 ff.). Diese Einschätzungen des Zeugen gelten für die durch ihn betreffend das Dossier A.________ abgedeckte Zeitspanne von Januar 2010 bis Oktober 2011. Die Zeugin N.________, welche die Familie A.________ ab März 2012 betreute, vermochte sich nicht daran zu erinnern, wie es um die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 gestanden sei (pag. 1114 Z. 32). Rechtsanwalt D.________ macht geltend, daraus müsse gefolgert werden, sie seien sehr schlecht gewesen (pag.