Namentlich spielen erneut die Zeugenaussagen eine wesentliche Rolle. Aus diesen bereits als glaubhaft befundenen Aussagen geht hervor, dass die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 zwar schlechter waren als diejenigen des Beschuldigten 1. M.________ hält jedoch klar fest, dass beide Beschuldigten Bern- und Hochdeutsch verstanden hätten (pag. 1109 Z. 42). Die Beschuldigte 2 habe gebrochenes Hochdeutsch gesprochen, er habe sie aber verstanden (pag. 1110 Z. 4). Ob die Beschuldigte 2 auch Deutsch habe lesen können, wisse er nicht mehr. Etwas lesen habe sie wohl können.