In der Folge scheinen sich die sprachlichen Fähigkeiten der Beschuldigten 2 denn auch (weiter) verbessert zu haben. So besuchte sie zunächst einen Deutschkurs und erhielt per 11.3.2008 schliesslich eine Anstellung als Raumpflegerin bei der O.________ AG (pag. 10730). Rechtsanwalt D.________ rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall aus einer Arbeitstätigkeit auf bessere Deutschkenntnisse schliessen könne. In der Putzbranche seien mangels grossem Kundenkontakt weder gute, noch mittelmässige Deutschkenntnisse zwingend erforderlich (pag. 1446). Zwar trifft es zu, dass in der Putzbranche die sprachlichen Fähigkeiten tendenziell in den Hintergrund treten.