14 ten Gesprächs auf dem Sozialamt vom 9.11.2005 zu den Sprachkenntnissen der Beschuldigten 2 festgehalten, diese müsse dringend Deutsch lernen (pag. 10004 Sozialhilfedossier). Ebenso bezeichnete das RAV ihre Deutschkenntnisse am 20.2.2006 als mangelhaft (pag. 10047 Sozialhilfedossier). Dennoch hat die Beschuldigte 2 offenbar bereits am Erstgespräch verstanden, dass Arbeitstätigkeit grundsätzlich gemeldet werden muss, bestätigte sie doch explizit anlässlich ihrer – von der Kammer als verwertbar befundenen – polizeilichen Einvernahme vom 19.3.2014: «Ich habe das damals so verstanden» (pag. 150 Z. 57).