12.2.2 Beschuldigte 2 Betreffend die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 gilt das Folgende: Sie ist am 20.3.2001 in die Schweiz eingereist und damit rund 11 Jahre später als ihr Ehemann. Sie lebte zu dem Zeitpunkt, in welchem der Unterstützungsantrag bei der Strafklägerin gestellt wurde (Oktober 2005), demnach seit 4.5 Jahren in der Schweiz. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 12.2.1 oben), wurde anlässlich des ers-