14 unten). Schliesslich führte die Strafklägerin aus, dass Sozialhilfebeziehenden jederzeit die Möglichkeit offenstehe, anlässlich der Gespräche mit ihren Sozialarbeitern einen Übersetzer beizuziehen (pag. 1556). Dass ein solches Begehren seitens des Beschuldigten 1 bzw. der beiden Beschuldigten gestellt worden wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich, was impliziert, dass die Deutschkenntnisse ausreichten, um mit den Sozialarbeitern zu kommunizieren. 12.2.2 Beschuldigte 2 Betreffend die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 gilt das Folgende: