_ ist demnach abzustellen. Unter diesen Umständen erscheint insbesondere die Aussage des Beschuldigten 1, er habe den Unterstützungsantrag unterschrieben, aber nicht verstanden, was es heisse, nicht glaubhaft (pag. 186 Z. 93 ff.). Vielmehr zeichnen die diversen Zeugenaussagen und übrigen Beweismittel ein gänzlich anderes Bild, weshalb die Aussage des Beschuldigten 1 als blosse Schutzbehauptung zu betrachten ist (vgl. im Übrigen zum Aussageverhalten des Beschuldigten 1 Ziff. 14 unten).