Jedenfalls äusserte sich keiner der Zeugen dahingehend, dass es mit dem Beschuldigten 1 in irgendeiner Form Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Andererseits haben die Zeugen auch eingestanden, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnten oder gaben zu erkennen, wenn sie sich nicht ganz sicher waren. Ausserdem stehen die Aussagen der Zeugen auch im Einklang mit den anderen, bereits genannten Beweismitteln. Auf die Aussagen der Zeugen L.________, M.________ und N.________ ist demnach abzustellen.