1114 Z. 31 ff). Die Kammer erachtet die Aussagen der drei Zeugen als stimmig, sachlich und differenziert. Sie erscheinen der Kammer als glaubhaft. Dies einerseits, da die Zeugen dem Beschuldigten 1 unabhängig voneinander übereinstimmend gute Deutschkenntnisse bescheinigen, was erheblich für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen spricht.