Er habe schneller verstanden, was er gesagt habe und er habe ihr dann erklärt, was er gewollt habe. Zudem gab M.________ an, dass der Beschuldigte 1 das Wesentliche der geschriebenen deutschen Dokumente verstanden habe (pag. 1109 f. Z. 40 ff.). Schliesslich bezeichnete auch die Zeugin N.________, welche das Dossier A.________ ab März 2012 betreute, die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 als gut. Die Kommunikation habe einfach stattfinden können. Daran, ob sich seine Deutschkenntnisse verändert hätten, könne sie sich nicht erinnern (pag. 1114 Z. 31 ff).