Hinsichtlich des Beschuldigten 1 fehlt es jedoch an einem derartigen Vermerk. Dies erscheint insofern nachvollziehbar, als dass der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bereits seit 13 Jahren in der Schweiz lebte. Des Weiteren bestehen diverse Zeugenaussagen, welche sich zu den Deutschkenntnissen des Beschuldigten 1 äussern. So gab der Zeuge L.________, ehemaliger Filialleiter bei H.________, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an: «Herr A.________ hat normal kommunizieren können. Es war nicht so, dass ich das Gefühl hatte, dass er überhaupt kein Deutsch konnte. Ich habe Mundart mit ihm gesprochen.