te. Zunächst sind den zahlreichen Gesprächsnotizen aus den Gesprächen zwischen Sozialarbeitern und den Beschuldigten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 sprachliche Defizite aufgewiesen hätte. Dass eine solche Feststellung jedoch – hätte denn diesbezüglich ein Problem bestanden – durchaus Eingang in die Akten der Strafklägerin gefunden hätte, lässt sich ohne Weiteres daraus schliessen, dass betreffend die Beschuldigte 2 ein entsprechender Vermerk erfolgt ist («sie ist eine typische Familienfrau, dennoch / deswegen muss unbedingt Deutsch lernen» [pag. 10014 Sozialhilfedossier]). Hinsichtlich des Beschuldigten 1 fehlt es jedoch an einem derartigen Vermerk.