Jedenfalls steht somit fest, dass der Beschuldigte 1 seine eigenen Deutschkenntnisse noch vor der Unterzeichnung des Antrags und dem Erstgespräch bei der Strafklägerin als gut bezeichnete. Dies legt den Schluss nahe, dass er bereits im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags über ausreichend Deutschkenntnisse verfügte, um die ihn im Zusammenhang mit dem Antrag treffenden Rechte und Pflichten zu verstehen. Immerhin füllte der Beschuldigte 1 den Unterstützungsantrag auch eigenhändig aus. Der Kammer ist bewusst, dass in Lebensläufen insbesondere die Angaben zu den Sprachkenntnissen oftmals nicht der Wahrheit entsprechen.