10031 Sozialhilfedossier). Seinem Lebenslauf ist unter der Rubrik Berufserfahrung weiter zu entnehmen, dass er in der Zeit von 1992 bis 2004 nahezu ohne grössere Lücken als Mitarbeiter in diversen Unternehmen tätig war. Der Beschuldigte 1 nahm demnach aktiv am Arbeitsleben in der Schweiz teil und die Kammer geht davon aus, dass er hierbei Deutschkenntnisse erlangte und diese im Laufe der Zeit stets verbesserte. Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 zutreffend aus, der Beschuldigte 1 sei im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gekommen.