Sowohl die einzelnen von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, als auch der Beweisschluss der Vorinstanz überzeugen die Kammer, darauf kann vorweg verwiesen werden (pag. 1307 ff.; S. 19 ff. der Entscheidbegründung). 12.2.1 Beschuldigter 1 Betreffend die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 gilt es zunächst zu beachten, dass dieser bereits im Jahr 1992 von seinem Heimatland J.________ in die Schweiz eingereist ist und seither hier lebte (vgl. pag. 10031 Sozialhilfedossier).