Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz jedoch schliesslich fest, dass beide Beschuldigten hinreichend Deutsch verstanden hätten, um die bei den Sozialbehörden diskutierten Inhalte zu verstehen. Der Beschuldigte 1 habe bereits im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrages gut Deutsch verstanden. Demgegenüber habe die Beschuldigte 2 anfangs weniger gut Deutsch gesprochen. Immerhin hätten ihre Kenntnisse aber ausgereicht, damit sie beim Erstgespräch im November 2005 verstanden habe, dass Arbeitstätigkeiten den Sozialbehörden grundsätzlich gemeldet werden müssten.