12.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die zahlreichen Verdachtsmomente, welche aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass die Beschuldigten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten, für beide Beschuldigten einzeln stichwortartig aufgeführt. Sie stützte sich dabei auf die diversen objektiven und subjektiven Beweismittel. Auf eine Wiedergabe derselben wird an dieser Stelle verzichtet. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz jedoch schliesslich fest, dass beide Beschuldigten hinreichend Deutsch verstanden hätten, um die bei den Sozialbehörden diskutierten Inhalte zu verstehen.