12. Deutschkenntnisse der beiden Beschuldigten Zu klären ist – wie gesagt – vorab die Frage, ob die beiden Beschuldigten über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um betreffend die von ihnen beantragten und auch erhaltenen Sozialhilfegeldern mit den Mitarbeitern der Strafklägerin zu korrespondieren, insbesondere um Formulare auszufüllen, Dokumente zu unterschreiben und Gespräche zu führen. 12.1 Würdigung der Vorinstanz