Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Nachfolgend wird die Beweiswürdigung entsprechend der Gliederung der Vorinstanz vorgenommen, d.h. es wird zunächst auf die grundlegende Frage der