11. Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkungen und Allgemeines zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 1306 f.; S. 18 f. der Urteilsbegründung). Nachdem vorliegend eine Vielzahl von indirekten Beweisen zu würdigen ist, seien zudem kurz die Anforderungen an einen Indizienbeweis rekapituliert: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.