10. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten objektiven und subjektiven Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben wurden. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 1294 ff.; S. 6 ff. der Entscheidbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Betreffend die oberinstanzlich erfolgten Beweisergänzungen wird auf Ziff. 3 hiervor verwiesen.