In diesem Zusammenhang steht auch die umstrittene Frage, ob die Beschuldigten überhaupt über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um ihre Pflichten gegenüber den Sozialbehörden zu verstehen und dementsprechend handeln zu können, namentlich, ob sie den Inhalt des Unterstützungsformulars bzw. die Mitarbeiter der Strafklägerin und deren Weisungen verstanden. Zu prüfen ist demnach, ob und im welchem Umfang die beiden Beschuldigten die Strafklägerin in betrügerischer Weise getäuscht haben.