So wird von den Beschuldigten insbesondere vorgebracht, sie hätten nicht gewusst, dass das Einkommen des Beschuldigten 1 ebenfalls hätte offengelegt werden müssen, da dieses lediglich aus einem temporären Arbeitsverhältnis herrühre. In diesem Zusammenhang steht auch die umstrittene Frage, ob die Beschuldigten überhaupt über genügend Deutschkenntnisse verfügten, um ihre Pflichten gegenüber den Sozialbehörden zu verstehen und dementsprechend handeln zu können, namentlich, ob sie den Inhalt des Unterstützungsformulars bzw. die Mitarbeiter der Strafklägerin und deren Weisungen verstanden.