Umstritten sind hingegen die konkreten, im Zusammenhang mit dem Bezug der Sozialhilfegelder stehenden Umstände, mithin der Vorwurf, die Beschuldigten hätten die Strafklägerin absichtlich getäuscht. So wird von den Beschuldigten insbesondere vorgebracht, sie hätten nicht gewusst, dass das Einkommen des Beschuldigten 1 ebenfalls hätte offengelegt werden müssen, da dieses lediglich aus einem temporären Arbeitsverhältnis herrühre.