9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Von den beiden Beschuldigten wird nicht bestritten, am 14.10.2005 gemeinsam einen Unterstützungsantrag bei der Strafklägerin gestellt und in der Folge aufgrund dessen während etwa sieben Jahren Sozialhilfegelder bezogen zu haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie diese Gelder überwiegend zu Unrecht bezogen haben, da beide Beschuldigten während einem Grossteil der fraglichen Zeit gearbeitet, sie die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 der Strafklägerin jedoch nicht ge-