Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Angaben der Beschuldigten anlässlich des Gesprächs wahr waren. So hielt auch die Sozialarbeiterin in einer Notiz fest, dass die Situation nach dem Gespräch nun klarer einschätzbar sei und die Familie im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperiere und die Wahrheit zu sagen scheine (pag. 10074 Sozialhilfedossier). Tatsächlich ist einem Schreiben der I.________(Bank) vom 3.10.2012 betreffend die Vermögenswerte der Beschuldigten 2 zu entnehmen, dass ihr Konto Nr. 272-360904 per 28.12.2011 saldiert worden ist (pag. 10196 Sozialhilfedossier).