(Bank) überwiesen zu haben. Die Vorinstanz konnte keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die beiden Beschuldigten diese Krankentaggelder hätten verheimlichen wollen (pag. 1315; S. 27 der Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist keine solche Absicht erkennbar. Der Gesprächsnotiz vom 20.8.2012 (pag. 10075 Sozialhilfedossier) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten offenbar wegen eines Kontoauszuges zum Bankomaten gingen, wo sie feststellten, dass das Konto mangels Guthabens gesperrt worden war.