Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass nicht nachweisbar sei, ob der Beschuldigte 1 bei der Unterzeichnung des Budgets vom 6.4.2006 wusste, dass er ab Mai 2006 arbeiten werde. In der Folge seien sodann in dieser Phase keine weiteren Budgets mehr unterzeichnet worden (pag. 1311; S. 23 der Entscheidbegründung). Den beiden Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter vorgeworfen, im Mai 2012 Krankentaggelder der Beschuldigten 2 im Umfang von CHF 426.25 und CHF 7‘854.75 nicht deklariert zu haben und diese Gelder auf das gegenüber der Strafklägerin nicht deklarierte Konto der Beschuldigten 2 bei der I.________ (Bank) überwiesen zu haben.