9 (auf die alleinige Unterzeichnung des Budgets durch den Beschuldigten 1 am 16.3.2006 wird im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung eingegangen, vgl. Ziff. 13.1 unten). Hinsichtlich der dritten Phase (April 2006 bis Februar 2007) erfolgten erstinstanzlich für beide Beschuldigten ebenfalls rechtskräftig Freisprüche. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass nicht nachweisbar sei, ob der Beschuldigte 1 bei der Unterzeichnung des Budgets vom 6.4.2006 wusste, dass er ab Mai 2006 arbeiten werde.