Der Beschuldigte 1 unterzeichnete die Einsatzvereinbarung für seine vom 12.12.2005 bis zum 20.12.2005 laufende Temporärstelle erst am 8. Dezember 2005 und somit erst einen Monat nach der Unterzeichnung des Budgets. In Anbetracht der Tatsache, dass Temporärstellen üblicherweise relativ kurzfristig vermittelt werden, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten am 9.11.2005 noch nichts von der bevorstehenden Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 wussten. Dementsprechend erfolgten auch bezüglich dieser Phase für die Beschuldigte 2 vollumfänglich Freisprüche. Der Beschuldigte 1 wurde mit Ausnahme des Schuldspruchs für den 16.3.2006 ebenfalls rechtskräftig freigesprochen