Erst am 16.3.2006 habe der Beschuldigte 1 alleine wiederum ein Budget unterzeichnet, wobei er sein vorgängig erzieltes Einkommen bei H.________ ab Dezember 2005 verschwiegen habe (pag. 1311; S. 23 der Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Budgets vom 9.11.2005 (pag. 10028 Sozialhilfedossier) von der bevorstehenden Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 gewusst hätten. Der Beschuldigte 1 unterzeichnete die Einsatzvereinbarung für seine vom 12.12.2005 bis zum 20.12.2005 laufende Temporärstelle erst am 8. Dezember 2005 und somit erst einen Monat nach der Unterzeichnung des Budgets.