Eine betrügerische Absicht ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – in dieser Phase jedenfalls nicht ersichtlich. Betreffend die zweite Phase (Dezember 2005 bis März 2006) erwog die Vorinstanz, die Beschuldigten hätten am 9.11.2005 ein Monatsbudget unterzeichnet, wobei unklar sei, ob sie bereits damals gewusst hätten, dass der Beschuldigte 1 im Dezember 2005 arbeiten werde. Anschliessend hätten sie keinerlei Handlungen gegenüber den Sozialbehörden mehr vorgenommen. Erst am 16.3.2006 habe der Beschuldigte 1 alleine wiederum ein Budget unterzeichnet, wobei er sein vorgängig erzieltes Einkommen bei H.________ ab Dezember 2005 verschwiegen habe (pag.