175 und 1125). Der Beschuldigte 1 war im Zeitpunkt der Antragsstellung demnach in der Tat arbeitslos. Aufgrund ebenfalls fehlender Erwerbstätigkeit der Beschuldigten 2 waren die beiden Beschuldigten bei der Anmeldung bei der Strafklägerin somit bedürftig und folglich zum Bezug von Sozialhilfeleistungen legitimiert. Eine betrügerische Absicht ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – in dieser Phase jedenfalls nicht ersichtlich.