sie über keine Einkünfte und kein Arbeitsverhältnis verfügten, wahr gewesen seien. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass bereits im Zeitpunkt des Antrages ein Betrug geplant wesen sei (pag. 1310; S. 22 der Urteilsbegründung). Dementsprechend erfolgten durch die Vorinstanz bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts Freisprüche (Ziff. I und IV erstinstanzliches Urteilsdispositiv). Diesem Ergebnis ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Der Beschuldigte 1 arbeitete nachweislich erst vom 12.12.2005 bis zum 20.12.2005 ein erstes Mal wieder für H.________, wobei aber die entsprechende Einsatzvereinbarung erst unmittelbar zuvor, nämlich am 8.12.2005, unterschrieben wurde (pag. 175 und 1125).