Die Beschuldigte 2 wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen vom 14.10.2005 bis 28.2.2007 in Biel, zusammen mit dem Beschuldigten 1, z.N. der Strafklägerin, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘617.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘119.90, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘737.40, an den Kanton Bern. Betreffend die erste Phase des angeklagten Deliktszeitraums (Unterstützungsantrag vom 14.10.2005) kam die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass die Angaben der beiden Beschuldigten im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrages, wonach